RST Treuhand AG
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Aktuelles

Finden Sie hier laufend Neuigkeiten über Rechnungslegung, Steuern und andere wichtige Informationen

Seit der Gründung im Jahre 1953 steht der Firmenname RST Revisions-, Steuerberatungs- und Treuhand AG für kompetente, zuverlässige sowie vertrauenswürdige Treuhanddienstleistungen.

Gerne teilen wir Ihnen mit, dass sich die Geschäftsleitung entschlossen hat, ab sofort unter dem neuen Firmennamen RST Treuhand AG aufzutreten. Das Team, die Ansprechpartner, die Adresse, die Telefonnummern und die E-Mail-Adressen bleiben unverändert.

Wir freuen uns, auch in Zukunft für Sie da zu sein!

Lesen Sie einen spannenden Beitrag des Magazin «BEST OF NORDWEST» über die RST Treuhand AG zum 70 jährigen Bestehen. 


Das Bundesgericht hatte sich mit der Klage eines Arbeitnehmers zu beschäftigen, der sich bei der Bonus-Verteilung nicht gerecht behandelt gefühlt hatte. Vier seiner hierarchisch gleichgestellten Kollegen erhielten trotz Nichterfüllung der Bedingungen einen Bonus, er nicht. Er klagte auf Gleichbehandlung.
Es müsse eine klare persönlichkeitsverletzende Schlechterstellung sein, damit die Verweigerung des Bonus als willkürliche Diskriminierung gelte, meinte das Bundesgericht. Die Verbesserung der Bedingungen für eine Gruppe von Mitarbeitenden bedeutet nicht zwangsläufig eine abwertende Geringschätzung gegenüber anderen Mitarbeitenden. Somit ist die Besserstellung eines einzelnen Arbeitnehmers oder einer Minderheit und die Benachteiligung von grösseren Gruppen oder gar ganzen Mitarbeiterkategorien nicht zu beanstanden.
Das Bundesgericht stellt somit den Grundsatz der Vertragsfreiheit über das Gleichbehandlungsgebot. (Quelle: BGE 4A_239/2021 vom 16.12.2022)

Das neue Aktienrecht gibt eine klare Reihenfolge zur Verlustverrechnung vor:
1. Verrechnung mit dem Gewinnvortrag
2. Verrechnung mit den freiwilligen Reserven

Beide Fälle sind gesetzlich vorgeschrieben und brauchen keinen Generalversammlungsbeschluss.

Verbleiben noch weitere Verluste, können diese auf die neue Rechnung vorgetragen werden, oder
- zuerst mit den gesetzlichen Gewinnreserven und dann
- mit den gesetzlichen Kapitalreserven
verrechnet werden.

Bei diesen Fällen muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Verrechnung beantragen resp. den Verlust vortragen. Anstelle einer Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven kann der Verlust auch auf das neue Jahr vorgetragen werden.

Die Steuerbehörden haben eng definierte Bedingungen für den Abzug von Berufskleidern gemacht. Überkleider, Laborkittel und Schutzgewänder sind abzugsfähig. Ebenfalls Arbeitshelme und Werkstattschuhe.

Nicht abgezogen hingegen dürfen Massanzüge oder Designerkleider, da diese auch privat getragen werden können. Auch andere Kleider, die privat nutzbar sind, werden nicht zum Abzug zugelassen.

Es gilt: Berufskleider können nur abgezogen werden, wenn man auf den Pauschalabzug für Berufsauslagen verzichtet. Dann sind alle Auslagen zu berechnen und zu belegen.

Bei Geschäftsmieten sind indexierte Verträge mit fester Laufzeit üblich. Wenn das Mietverhältnis ohne Festlegung einer weiteren festen Dauer fortgesetzt wird, stellt sich die Frage nach der Anpassung des Mietzinses. In einem vorliegenden Fall forderte der Mieter nach Ablauf der Indexierung eine Herabsetzung des Mietzinses und argumentierte mit dem gesunkenen Referenzzinssatz im Vergleich zum Beginn des Vertrags. Das Bundesgericht entschied gegen den Mieter aufgrund des verspäteten Antrags.

Bei indexierten Mietverhältnissen müssen Anpassungen des Mietzinses unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum Ende der Indexklausel geltend gemacht werden. Fehlt ein rechtzeitiger Antrag auf eine Mietzinsherabsetzung, gelten die Kostenstände zum Zeitpunkt des Auslaufens der Indexklausel als Grundlage für zukünftige Mietzinsänderungen. (Quelle: BGE 4A_252/2023 vom 24.10.2023).

«Bring Your Own Device» (BYOD) bezieht sich darauf, dass Mitarbeitende ihre eigenen per sönlichen Geräte wie Smartphones, Laptops oder Tablets für berufliche Zwecke nutzen. In der Schweiz gibt es einige rechtliche Aspekte, die bei der Implementierung von BYOD beachtet werden sollten:
▪ Arbeitsrecht: Stellt der Mitarbeitende das Arbeitsgerät selbst, muss er gemäss OR dafür entschädigt werden, es sei denn, es sei anders vereinbart. Ein Arbeitgeber, der ohne explizite Regelung toleriert, dass sein Arbeitnehmer private Geräte verwendet, läuft somit Gefahr, dass der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch geltend macht.
Wird der Mitarbeitende verpflichtet, eigene Geräte zu nutzen, muss der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden. Die Nutzung von eigenen Geräten geht über das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinaus und verlangt eine Änderungskündigung.

▪ Haftung bei Beschädigung oder Verlust: Wird das private Gerät, das ein Mitarbeitender (erlaubterweise) zur Arbeitsleistung einsetzt, gestohlen oder beschädigt, so
haftet der Arbeitgeber dafür.

▪ Datenschutz: Die Datenschutzbestimmungen müssen eingehalten werden. Es ist wichtig sicherzustellen, dass personenbezogene Daten angemessen geschützt und verarbeitet werden.

▪ Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum müssen angemessen technisch geschützt werden.

▪ Sicherheitsanforderungen: Angemessene Sicherheitsmassnahmen müssen auf den persönlichen Geräten implementiert werden. Verschlüsselung, Passwortschutz usw. gehören dazu.

Ein Arbeitgeber ist gut beraten, die relevanten Punkte in einer BYOD-Policy, entsprechenden Weisungen und Reglementen, allenfalls sogar im Arbeitsvertrag klar zu regeln. Mit einer möglichst klaren Regelung kann er spätere Probleme vermeiden und Haftungsrisiken minimieren.

Dividenden bis 5% heissen (Grund)-Dividenden. Darüberhinausgehende Dividenden nennt man Superdividenden. Für Superdividenden braucht es keine Zuweisung an die Reserven, für «gewöhnliche» Dividenden hingegen schon.
Eine Tantieme ist eine ergebnisabhängige Vergütung, die meistens nebst einer festen Kompensation an den Verwaltungsrat fliesst.

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Aufgrund ihres personenbezogenen Charakters ist ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ausgeschlossen. Urkunden über Stammanteile können nur als Beweisurkunden oder Namenpapiere errichtet werden, nicht jedoch als Inhaberpapiere. Diese Ausgestaltung der GmbH macht Stammanteile nicht kapitalmarktfähig.

Ein Chauffeur vereinbarte mit seinem Arbeitgeber ein flexibles Arbeitszeitmodell mit einem festen Tageslohn auf Abruf. Die tägliche Arbeitszeit wurde innerhalb des rechtlichen Höchstrahmens bestimmt, ohne eine feste Oberarbeitszeit zu vereinbaren.
Der Chauffeur klagte darauf auf die Auszahlung von Überstunden und Überzeit. Das Gericht lehnte seine Klage ab, da innerhalb des abgemachten Vertrags keine Überstunden und Überzeit entstehen konnten. (Quelle: BGE 4A_614/2019 vom 20.2.2020)

Ab dem 1. Januar 2024 müssen mehrwertsteuerpflichtige Personen die Abrechnung oder Korrekturabrechnung online einreichen. Unternehmen, die ihre MWST- Abrechnung an die ESTV heute noch auf Papier erledigen, haben maximal ein Jahr Zeit für die Umstellung. Auf den 1. Januar 2024 können neu Korrekturabrechnungen und Jahresabstimmungen elektronisch eingereicht werden.

Falls die Kinder von Mitarbeitenden im Ausland leben, gilt für die Kinder von EU- oder Efta-Bürger das Erwerbsort-Prinzip: In dem Land, in dem die Eltern arbeiten, wird die Familienzulage geltend gemacht. Arbeiten beide Elternteile, zahlt der Staat, in dem die Kinder leben. Arbeitet der andere Elternteil in einem Land, in dem die Familienzulagen höher sind, dann muss dieses Land eine Differenzzahlung ausrichten.

Grundsätzlich ist der private Kapitalgewinn steuerfrei. Unter Umständen kann der Kapitalgewinn doch mit der Einkommenssteuer erfasst werden. Nicht unter dem Titel „Einkommen aus Vermögen“, sondern „Einkommen aus selbständiger Tätigkeit“. Dies können Grundstückgewinne bei Architekten oder Immobilienhändler sein oder Börsengewinne bei Bankfachleuten. Das Bundesgericht hat Kriterien formuliert, wonach bei jedem Fall einzeln beurteilt wird, ob es sich um eine „normale, private Vermögensverwaltung“ oder um einen „gewerbsmässigen und professionellen“ Gewinn handelt. Für professionelles Verhalten spricht:

- Besondere berufliche Kenntnisse: Fachkenntnisse von Hilfspersonen werden auch zugerechnet
- Häufigkeit der Transaktion: je mehr Transaktionen desto kritischer
- Art des Vorgehens: je planmässiger desto kritischer
- Finanzierungsart: Fremdfinanzierung ist kritisch
- Verwendung der erzielten Gewinne: Reinvestition ist kritisch
- Absicherung der Transaktion: kritisch falls durch Derivate gesichert
- Besitzesdauer: je kürzer des kritischer.

Auch der Handel mit Wein oder Kunstgegenständen kann schnell einmal als gewerbsmässig eingestuft werden und damit Erwerbseinkommen darstellen.

Bei der Akonto-Dividende handelt es sich um eine Art Bevorschussung der zukünftigen Dividende. Das Unternehmen gewährt dem Aktionär ein kurzfristiges Darlehen, dessen Rückzahlung mit der später auszuzahlenden Dividende verrechnet wird.
Es ist zu beachten, dass die Darlehen an Aktionäre im Rahmen von Akonto-Dividenden in Bezug auf Verzinsung, Rückzahlung, Rückzahlungswillen usw. einem Drittvergleich standhalten müssen. Andernfalls könnte die Auszahlung als fiktives Darlehen und somit, als geldwerte Leistung qualifiziert werden.

Unter bestimmten Bedingungen haben Mieter die Möglichkeit, die Angemessenheit der Höhe des anfänglichen Mietzinses für Wohn- und Geschäftsräume anzufechten und eine Herabsetzung zu verlangen. Die Beurteilung, ob ein Mietzins als missbräuchlich einzustufen ist, erfolgt entweder anhand der Frage, ob dadurch ein übermässiger Ertrag aus der vermieteten Immobilie erzielt wird (Nettorendite, absolute Methode), oder ob sich der Mietzins im Rahmen der üblichen Sätze für die betreffende Ortschaft oder das entsprechende Viertel bewegt (relative Methode).

Das Bundesgericht hat im Oktober 2020 zwei Parameter zur Bestimmung des zu- lässigen Anfangsmietzinses von Wohn- und Geschäftsräumen anhand der Nettor- endite geändert:

- Künftig ist das investierte Eigenkapital in vollem Umfang der Teuerung anzupassen
- Als zulässig gilt neu ein Ertrag, der den Referenzzinssatz um 2% übersteigt, wenn der Referenzzinssatz 2% oder weniger beträgt.

Mit der Praxisänderung führt das Bundesgericht einen Schwellenwert des Referenzzinssatzes von 2% ein. Dies führt dazu, dass der Aufschlag bei einem Referenzzinsatz von 2,25% oder mehr weiterhin nur 0,5 Prozentpunkte betragen darf. Bei einem Referenzzinssatz von 2,25% ist die zulässige Rendite somit 2,75%, bei einem Referenzzinssatz von 2% dann 4%.

Bei einem Velounfall mit einem Auto erlitt ein 44-Jähriger ein Schädelhirntrauma. Da er sich beim Unfall in einem Fahrverbot befand, kürzte die Unfallversicherung die Taggelder wegen grobem Selbstverschulden um zehn Prozent. Vor Bundesgericht bekam die Versicherung Recht: Der Velofahrer habe den Unfall mitverschuldet, deshalb sei die Kürzung zulässig. (Quelle: BGE 8C_9/2023 vom 10.5.2023)

Das Erbrecht besagt, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung durch öffentliche Beurkundung, eigenhändiges Verfassen oder mündliche Erklärung formulieren kann. Alle drei Formen unterliegen bestimmten Vorschriften, deren Missachtung zur Ungültigerklärung führen. Das Erbrecht ist durch Formstrenge geprägt, wobei eigenhändige Testamente den Willen des Erblassers sichtbar machen sollen. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser von Anfang bis Ende einschliesslich Datum handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben werden.
Im vorliegenden Fall verfasste die Erblasserin ein handschriftliches "Testament" ohne Unterschrift. Das Bundesgericht bestätigte, dass die handschriftliche Nennung des Namens am Anfang nicht als Unterschrift gilt. Das Bundesgericht beharrt auf den Formvorschriften und lässt das Testament ohne eigenhändige Unterschrift nicht als gültig zu. (Quelle: BGE 5A_133/2023)

Das Verleihen von Geld an einen Freund sollte sorgfältig durchdacht werden, um mögliche Komplikationen zu vermeiden. Hier die wichtigsten acht Punkte:

1. Klare Vereinbarungen schriftlich festhalten:
>
Regeln Sie das Darlehen in einem Vertrag, der
- die Höhe des Darlehens
- die Rückzahlungsmodalitäten
- den Zinssatz und
- den Zeitrahmen für die Rückzahlung festlegt.

Dies dient als rechtliche Absicherung und verhindert mögliche Missverständnisse.

2. Festlegung von Konditionen:

Definieren Sie klar, ob es sich um ein zinsloses Darlehen handelt oder ob Zinsen verlangt werden.

3. Rückzahlungsplan vereinbaren:

Vereinbaren Sie, wann und wie das Geld zurückbezahlt wird. Legen Sie einen realistischen Zeitrahmen fest und besprechen Sie was passiert, wenn die Rückzahlung nicht termingerecht eintrifft. Seien Sie sich bewusst, dass Sie unter Umständen unangenehme Schritte gegen Ihren Freund einleiten müssen. Klären Sie auch, ob die Rückzahlung an Bedingungen geknüpft ist, z.B. wenn Ihr Freund plötzlich in eine bessere finanzielle Situation gerät.

4. Persönliche Finanzlage des Freundes prüfen:

Überlegen Sie, ob Ihr Freund finanziell in der Lage ist, das Geld zurückzuzahlen.

5. Beratung beanspruchen:

Es kann sinnvoll sein, professionellen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung rechtsverbindlich ist.

6. Grenzen setzen:

Überlegen Sie sich im Vorfeld, bis zu welcher Höhe Sie bereit sind, Geld zu verleihen. Setzen Sie klare Grenzen für sich selbst.

7. Auswirkungen auf die Beziehung berücksichtigen:

Bedenken Sie, dass finanzielle Angelegenheiten oft zu Spannungen führen können. Seien Sie sich bewusst, dass Geld verleihen die Freundschaft beeinflusst.

8. Steuerliche Auswirkungen nicht vergessen:

Wenn Sie einem Bekannten Geld leihen und dafür Zinsen erhalten, sind Sie verpflichtet, diese Zinseinkünfte in Ihrer Steuererklärung zu erfassen. Gleichzeitig müssen Sie das gewährte Darlehen im Wertschriftenverzeichnis angeben. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um ein verzinstes oder zinsloses Darlehen handelt. Ihr Bekannter hat die Möglichkeit, das Darlehen als Schuld in seinem Schuldenverzeichnis zu deklarieren und somit steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Alternative Lösungen erwägen:
Überlegen Sie sich, ob es alternative Möglichkeiten gibt, Ihrem Freund zu helfen, ohne eine grosse Geldsumme zu verleihen, wie etwa Ratschläge zur Budgetierung oder Unterstützung bei der Suche nach anderen Finanzierungsoptionen.



Neu sind virtuelle GVs erlaubt. Sie sparen Zeit und Kosten und ermöglichen für die Teilnehmenden eine flexible Teilnahme. Damit sie den rechtlichen Anforderungen genügen, sind folgende Punkte zu beachten:
1) Vorgängige Statutenänderung: Damit die virtuelle GV mit Stimmabgabe durchgeführt werden kann, müssen die Statuten angepasst werden. Dies bedeutet eine Vorlaufzeit von ca. einem Jahr.
2) Technische Voraussetzungen: Damit die GV reibungslos abläuft, muss die Technik geprobt und die Teilnehmenden unter Umständen geschult werden. Bei technischen Problemen während der GV muss die gesamte GV wiederholt werden.
3) Identifikation: Das Unternehmen muss sicherstellen, dass nur Aktionäre an der GV teilnehmen können. Dies kann durch Authentifizierung mittels Zugangscodes, Passwörter usw. erreicht werden.
4) Aktionärsrechte: Aktionärsrechte wie Anträge einbringen, Fragen stellen usw. müssen gesichert sein und eine Abstimmung muss möglich sein.
5) Datenschutz: Die übertragenen Daten müssen geschützt werden.
Das Protokoll muss die gleichen Anforderungen erfüllen wie bei einer konventionellen Generalversammlung. Zusätzlich müssen relevante technische Probleme im Protokoll dokumentiert werden.

Für den 13. Monatslohn gibt es keine rechtliche Grundlage, er wird freiwillig vom Arbeitgeber ausbezahlt. Wenn er im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dann ist er auch geschuldet.
Oft stellt sich die Frage, welche Lohnbestandteile im 13. Monatslohn einzurechnen sind. Üblich ist es, Überstundenentschädigungen, Familienzulagen, Provisionen, Naturalleistungen, Boni und Gratifikationen nicht einzurechnen. Bei gesetzlichen und vertraglichen Zulagen ist in der Regel kein 13. Monatslohn geschuldet.
Umgekehrt stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung von Überstunden-, Überzeit, Nach- und Sonntagszulagen der 13. Monatslohn einzurechnen ist. Die Gerichte haben sich dazu nicht eindeutig geäussert, es bleibt also offen. Auf jeden Fall ist bei der Auszahlung von überzähligen Ferientagen am Ende des Arbeitsverhältnisses der 13. Monatslohn einzurechnen.
Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn wird der 13. Monatslohn meist bereits im Stundenlohn einberechnet, sofern überhaupt ein Anrecht darauf besteht.

Die Steuerverwaltung hat über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2024 informiert.
- Abzug Säule 3a 2024 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: CHF 7'056.-
- Abzug Säule 3a 2024 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 35'280
Diese Höchstabzüge bilden gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.

Werden Pensionskassengelder für Wohneigentum eingesetzt, kann zwischen einem Vorbezug oder der Verpfändung gewählt werden.
Bei einem Vorbezug der Pensionskasse werden Vorsorgegelder für ein höheres Eigenkapital und tiefere Hypotheken genutzt. Die Hypothekarzinsen sind tiefer, aber im Pensionierungsalter stellen sich Vorsorgelücken ein. Der vorbezogene Betrag aus der Pensionskasse wird zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Diese Steuern dürfen nicht mit dem bezogenen Kapital beglichen werden. Zahlt man das Geld zu einem späteren Zeitpunkt an die Pensionskasse zurück, kann man die Steuern zurückfordern – allerdings ohne Zins.
Meistens ist es vorteilhafter, das Pensionskassenguthaben zu verpfänden. Das Geld bleibt so in der Pensionskasse und würde nur bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beschlagnahmt. Der Nachteil ist, dass das verpfändete Kapital blockiert und keine Barauszahlung möglich ist.
Vorbezüge und Verpfändungen sind bei der Wohneigentumsförderung in der Regel bis drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung erlaubt. Pensionskassen können in ihrem Reglement aber anderes festlegen.

Vorbezug oder Verpfändung einer Pensionskasse?

Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern und -abgaben an das gestiegene Zinsniveau an. Ab 2024 gilt bei Verzug und für Rückerstattungen ein Zinssatz von 4,75 %.
Der Vergütungszinssatz auf freiwillige Vorauszahlungen bei der direkten Bundessteuer steigt auf 1,25 % (bisher 0 Prozent). Bei freiwilligen Vorauszahlungen bei der Mehrwertsteuer wird kein Vergütungszins ausgerichtet.

Der Vertrauensarzt wird vom Arbeitgeber bestimmt und wird eingesetzt, wenn objektive Zweifel an der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach Beginn der Kündigungsfrist oder während nicht bewilligten Ferien eintritt.
Eine vertrauensärztliche Untersuchung sollte möglichst rasch stattfinden, damit sie einen hohen Beweiswert hat.
Das Zeugnis eines Vertrauensarztes gibt Auskunft über Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit. Der Vertauensarzt ist wie alle Ärzte an die Schweigepflicht gebunden.
Widersprechen sich die Arztzeugnisse, dann kann der Arbeitgeber den Mitarbeitenden auffordern, wieder zur Arbeit zu erscheinen und im Weigerungsfalle die Lohnzahlung einstellen oder sogar kündigen.
Verweigert der Mitarbeitende den Besuch beim Vertrauensarzt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass das Arztzeugnis ungültig ist. Er kann den Mitarbeitenden auffordern, zur Arbeit zu erscheinen.
Kommt der Fall vor Gericht, stellt das Zeugnis des Vertrauensarztes nicht das einzige Beweismittel dar. Es werden Zeugen befragt und weitere Faktoren wie der Zeitpunkt der Krankschreibung berücksichtigt.
Grundsätzlich stellt der Vertrauensarzt ein gutes Mittel zur Vermeidung von ungerechtfertigten Krankschreibungen dar.

Ab dem 1. Januar 2024 werden Elektroautos der Automobilsteuer unterstellt. Die Besteuerung von Elektroautos ist Teil des Bereinigungskonzepts für den Staatshaushalt, welches der Bundesrat beschlossen hat.

Ein Verwaltungsrat war dafür zuständig, dass im Unternehmen A Baufahrzeuge zu überhöhten Beträgen von Unternehmen, die ihm gehörten, gemietet wurden. Für diese versteckte Gewinnausschüttung wurde der Verwaltungsrat wegen Steuerhinterziehung gebüsst.
Gleichzeitig ermittelten die Steuerbehörden auch gegen den Geschäftsführer des Einzelunternehmens wegen Beihilfe zu Steuerhinterziehung und büssten ihn.
Dagegen erhob der Verwaltungsrat Einspruch bei Gericht mit der Begründung, es dürfe niemand zweimal wegen derselben Straftat verurteilt werden.
Das Bundesgericht lehnte den Einspruch ab. Es wies darauf hin, dass im Falle der Verurteilung einer juristischen Person wegen Steuerhinterziehung zusätzlich noch die für sie handelnden Organe oder Vertreter wegen Beteiligung bestraft werden könnten. Das Prinzip, dass niemand zweimal für die gleich Straftat verurteilt werden könne, werde nicht verletzt.
Eine AG und ihre Organmitglieder seien verschiedene Rechtssubjekte, weshalb die hier verhängten Strafen unterschiedliche Personen betreffen würden. (Quelle: BGE 2C_872/2021 vom 02.08.2022)

In der Schweiz werden die gemeinsamen Einkünfte und Vermögen von Ehepaaren zusammengefasst und gemeinsam besteuert. Die Steuererklärung von Ehepaaren wird von beiden unterschrieben und beide Eheleuten haften solidarisch und unbeschränkt für ihre Steuerschulden. Das bedeutet, dass die Steuerbehörden den ganzen Betrag entweder von einem oder vom anderen einfordern können. Dies gilt unabhängig davon, wer das Einkommen erwirtschaftet hat oder wer die Steuererklärung ausgefüllt hat. Hat ein Ehepartner Steuerschulden und kann sie nicht bezahlen, dann kann das Steueramt auf das Vermögen des anderen Ehepartners zurückgreifen.

Wird ein Ehepartner zahlungsunfähig, entfällt die Solidarhaftung. Leben Ehepartner zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschulden getrennt, kann der «unschuldige» Ehepartner unter Umständen von der Haftung befreit werden. Er muss beweisen, dass er keinen Einfluss auf die Finanzen eines Partners hatte. Die genauen Regelungen zur Haftung von Ehepartnern für Steuerschulden variieren von Kanton zu Kanton variieren.

Wichtig: Damit die Solidarhaftung in Form einer Haftungsverfügung aufgehoben wird, muss ein Gesuch dafür gestellt werden, weil das Amt nicht von sich aus handelt. Das Gesuch kann bereits im Veranlagungs- oder im Bezugsverfahren gestellt werden, wenn also die bereits rechtskräftige Veranlagung eingetroffen ist. Im Gesuch muss die Zahlungsunfähigkeit des Ehepartners bewiesen werden.

Bei Jahresabschlussarbeiten stellt sich oft die Frage, ob für Ereignisse eine Rück- stellung gebildet werden muss oder ob das Ereignis als Eventualverbindlichkeit gelten soll.

Für Rückstellungen gelten folgende Kriterien kumulativ:
- es handelt sich um ein vergangenes Ereignis, d. h. vor dem Bilanzstichtag und früher,
- der Mittelabfluss ist mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % und
- die Höhe des Mittelabflusses ist verlässlich schätzbar.

Rückstellungen sind erfolgswirksam zu verbuchen. Sie sind zu unterscheiden in ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Aufwendungen und müssen im Anhang erläutert werden.

Eventualverbindlichkeiten sind rechtliche oder faktische Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss zwar möglich, jedoch unwahrscheinlich erscheint, weniger als 50% Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Höhe des Mittelabflusses kann nicht verlässlich geschätzt werden. Eventualverbindlichkeiten werden nicht verbucht und erscheinen nur im Anhang des Geschäftsberichts.

Ab 1. Januar 2024 sind nur noch folgende Organisationen für Arbeitgeberkontrollen zugelassen:

- von der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) für die Prüfung von AHV-Ausgleichskassen zugelassene Revisionsunternehmen und leitende Revisoren
- kasseneigene Arbeitgeberkontrolleure
- die Revisionsstelle der Ausgleichskasse (RSA)
- die SUVA.

Dies bedeutet, dass keine anderen Organisationen Zugang zu Kontrollen und Informationen von Unternehmen haben. (Quelle: Bundesamt für Sozialversicherung)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, wie CHF 80‘000 zu verteilen sind, wenn das Erbe von allen Erben ausgeschlagen worden war, aber nach der Verwertung ein Restbetrag übrigbleibt.
In diesem Fall vermachte ein Erblasser seinem Neffen sein gesamtes Vermögen. Er hatte keine Kinder und keine Ehefrau, nur noch Geschwister und eine Halbschwester. Alle Erben schlugen das Erbe aus.
Das Bezirksgericht verteilte den Überschuss unter den gesetzlichen Erben – den Geschwistern. Der Neffe gelangte bis ans Bundesgericht mit seinem Anspruch auf die CHF 80‘000 und bekam Recht. Das Gericht bestimmte, dass wenn der Erblasser einen Erben testamentarisch eingesetzt hat, es keinen Grund gebe, andere, nicht pflichtteilgeschützten Erben einzusetzen. Der Wille des Erblassers sei zu erfüllen. (Quelle: BGE 5A_961/2022 vom 11.5.2023)

Ein Ehepaar überwies am 29.12.2017 einen Betrag an ihre Versicherung für einen Beitrag an ihre Säule 3a und zog den Betrag auf ihrer Steuererklärung für die Gemeinde- und Kantons-
steuern ab.
Das Steueramt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, der Tag der Gutschrift sei relevant, nicht der Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen. Vor Gericht bekam das Steueramt Recht:
Die Gutschrift auf dem Sammelkonto einer Versicherung reicht für die Rechtzeitigkeit vor dem Jahreswechsel nicht aus. Ausschlaggebend ist die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen.
Fazit: Überweisen Sie Ihren 3a Beitrag rechtzeitig, spätestens Mitte Dezember.

Möchte ein Erblasser einen bestimmten Erben von seinem Erbe ausschliessen, kann er dies mit dem sog. «Pflichtteilsvermächtnis» tun. Damit kann die gesetzliche Erbfolge mit einem Testament umgangen werden. Eine vollständige Enterbung ist aber nur bei sehr schwerwiegenden Gründen möglich, der Pflichtteil bleibt bestehen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.
Ein Erblasser kann einen Pflichtteilempfänger vollständig übergehen und von der Erbfolge ausschliessen, indem er ihn explizit ausschliesst oder nicht erwähnt, während er andere Personen als seine Erben bestimmt. So wird der Betroffene ein sog. «virtueller» Erbe. Einem virtuellen Erben steht, nachdem er vollständig mit seinem Pflichtteil abgefunden wurde, nur eine Ungültigkeitsklage zur Verfügung um seine «echte» Erbenstellung zu erstreiten.
Ein «virtueller» Erbe wird nicht als Erbe angesehen, kann kein öffentliches Inventar verlangen und kann die zu Erben bestimmte Personen nicht bei der Abwicklung und Teilung des Nachlasses behindern.

Ein Arbeitnehmer klagte vor Gericht wegen Kündigung zur Unzeit. Ihm wurde am 30. März 2020 persönlich bei einem Gespräch gekündigt. Er überreichte daraufhin seinem Arbeitgeber am 1.4.2020 ein Arztzeugnis, das ihn vom 20. Februar bis zum 9. April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.
Das Bundesgericht wies die Klage auf Nichtigkeit der Kündigung ab. Es kam zum Schluss, dass das Arztzeugnis nicht als Beweis für die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung tauge. Eine Arbeitsunfähigkeit sein zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Akten nicht belegt. Der Mitarbeitende erwähnte bei den Gesprächsterminen weder am 28. März noch am 30. März seine angebliche Arbeitsunfähigkeit.
Auch habe der Arzt bereits in der Vergangenheit offenbar ereignisbezogene Zeugnisse ausgestellt, die zur Verlängerung der Ferien dienten. Die Kündigung ist gültig. (Quelle: BGE 8C_607/2021 vom 19.1.2022)

Seit dem 1. Juli 2023 gilt in der EU und der Schweiz die Regel, dass bei einer Telearbeit über 50% des Arbeitspensums das Land für die Sozialversicherungen zuständig ist, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet. Diese Regel betrifft nur die Staaten die diese Vereinbarung unterschrieben haben. Dies ist die Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik sowie Liechtenstein und Norwegen. (Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen)

Grundsätzlich sind Abschreibungen definitiv und können nicht rückgängig gemacht werden. Der Gesetzgeber erlaubt zwei Ausnahmen:

1. Abgeschriebene Aktiven können in Form einer buchmässigen Aufwertung der stillen Reserven realisiert werden oder eine nicht mehr benötigte Rückstellung wird auf-
gelöst.

2. Das Steueramt darf Abschreibungen von sich aus wieder auflösen, wenn der Wert von Beteiligungen bei juristischen Personen gestiegen ist und die Abschreibung dafür
nicht mehr gerechtfertigt ist. Wertberichtigungen und Rückstellungen können immer von Amtes wegen rückgängig gemacht werden.

Für separat gemietete Parkplätze, die nicht zu einem Wohn- oder Geschäftsraum gehören, besteht kein Schutz vor missbräuchlichen Mietzins. Das bedeutet, dass ein Vermieter den Mietzins so weit erhöhen kann, wie es ihm gefällt. Ein Aufschlag kann durch den Mieter abgelehnt werden, er muss aber damit rechnen, dass ihm der Mietvertrag gekündigt wird.
Parkplätze können mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden, sofern im Vertrag keine längere Kündigungsfrist und keine anderen Kündigungstermine vereinbart wurden.

Die Reform AHV 21 wird auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das wichtigste kurz erklärt:
- Neu spricht man von Referenz- statt Rentenalter.
- Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen erfolgt ab dem 1. Januar 2024. Bei den Frauen wird zwischen zwei Übergangsgenerationen unterschieden: Einerseits bei der Anhebung des Referenzalters und andererseits beim AHV-Rentenzuschlag.
Die Tabelle gibt eine Übersicht der betroffenen Jahrgänge. Der lebenslange AHV- Zuschlag beträgt je nach Jahreseinkommen zwischen CHF 50 und CHF 160 pro Monat.

Tabelle AHV-Rentenalter

- Flexibler Rentenbezug möglich: Wie bisher kann die AHV-Rente frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen, Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62. Die Rente kann maximal um fünf Jahre aufgeschoben werden.

- Neu ist der Vorbezug oder Aufschub monatsweise und nicht mehr nur in ganzen Jahren möglich Es wird möglich sein, zuerst nur einen Teil der Rente, nämlich 20 bis 80 Prozent der vollen Rente, zu beziehen und den Rest aufzuschieben.
Ein Teilbezug kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Renten- teil ganz bezogen werden. Das bedeutet, dass insgesamt drei Schritte möglich sind.

- Weiterarbeiten nach 65: Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet und mehr als den Freibetrag (2023: CHF 1’400 pro Monat) verdient, muss weiterhin AHV-Beiträge leisten. Neu werden die geleisteten Beiträge berücksichtigt und Beitragslücken können dadurch geschlossen werden. Ein Verzicht auf den Freibetrag ist möglich. Wer die maximale AHV-Altersrente bereits erreicht hat, kann diese nicht weiter erhöhen.



Erben haften so lange für allfällige Schulden der verstorbenen Person, bis die zugrundeliegende Forderung verjährt ist. Je nach Art der Forderung kann dies erst nach zehn Jahren der Fall sein. Direkt nach der Erbteilung haften die Erben noch fünf Jahre lang solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen, danach nur noch im Umfang ihres Erbanteils.

Beim aktuellen Bundesgerichtentscheid räumt das Gericht erstmals ein, dass seine bisherige Rechtsprechung zur Alterskündigung zu absolut ausgefallen sein. Die Kündigungsfreiheit sei eingeschränkt worden.
Bei Kündigungen von älteren Arbeitnehmenden wenige Jahre vor der Pensionierung bestand oft die Gefahr, dass die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert wird und der Arbeitgeber eine Entschädigung bezahlen muss.
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil nun seine Absicht bestätigt, dass es den Schutz von älteren Arbeitnehmenden nicht über die Kündigungsfreiheit stellen wird. Es findet es nicht sinnvoll, wenn die Kündigungsschutzbestimmungen für ältere Mitarbeitende weiter verschärft werden, da sie auf dem Arbeitsmarkt kontraproduktiv wirken. Konkret ging es um die Kündigung eines 60-jährigen Geschäftsführers mit 37 Dienstjahren.
Obwohl das Alter, die Anzahl Dienstjahre und die verbleibende Zeit bis zur Pensionierung eine Missbräuchlichkeit unter bisheriger Rechtsprechung nahelegte, brachte das Bundesgericht vor, dass die Stellung des Arbeitsnehmers innerhalb des Unternehmens ebenfalls berücksichtigt werden müsse.
Ebenfalls erwähnt das Gericht, dass allein wegen dem Alter und der Dienstzeit nicht Apriori von einer missbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden kann. Gerade bei der Entlassung von Geschäftsführern oder Personen mit erheblichen Entscheidungskompetenzen hat der Arbeitgeber ein hohes Interesse an grosser Kündigungsfreiheit. Weiter lehnte es das Bundesgericht auch ab, dass der Arbeitnehmende vorgängig abgemahnt oder mit den Kündigungsgründen hätte konfrontiert werden müssen, damit er sein Verhalten hätte verbessern können.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass eine Missbräuchlichkeit nicht gegeben ist, nur weil der Arbeitgeber nicht alle Pflichten erfüllt hat und sich nicht tadellos verhalten hat. Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. (Quelle: BGE 4A_44/2021 vom 2.6.2021)

Mit dem Substanzverzehr-Prinzip wird zwischen dem Kapitalgewinn oder dem Kapitalertrag unterscheiden. Das Prinzip besagt, dass
- Einkünfte, bei denen die Substanz erhalten bleibt, einen steuerbaren Ertrag
darstellen, einen Kapitalertrag. Als Beispiel: Bei der Vermietung entsteht ein Ertrag, die Substanz der Liegenschaft bleibt dabei erhalten.
- Einkünfte, die entstehen, wenn ein Objekt verkauft wird und die Substanz verloren geht, generieren einen Kapitalgewinn, der je nach Objekt steuerfrei (Wertpapiere) oder steuerbar (u.U. Liegenschaften) ist.

Ab dem ersten Halbjahr 2024 werden neu auch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft einen Domain-Namen mit der Endung .swiss erwerben können.
Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag sollen künftig die Möglichkeit haben, einen .swiss-Domain-Namen zu erlangen.
Um einen .swiss-Domain-Namen zu erhalten, hat eine natürliche Person bestimmte Bedingungen zu erfüllen: So muss die beantragte Bezeichnung grundsätzlich mindestens einen der offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen enthalten. Darüber hinaus dürfen im Ausland lebende Schweizer Staatsangehörige ihre Domain-Namen mit der Endung .swiss nur für private oder wohltätige Zwecke oder Vereinszwecke nutzen. Eine Person, die keinen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz hat, kann also eine Herkunftsangabe wie .swiss nicht für kommerzielle Tätigkeiten vom Ausland aus verwenden.

Benützen Mitarbeitende den Privatwagen in den Diensten des Unternehmens und kommt es zu einem Unfall, stellt sich die Frage, wer für den Schaden, den allfälligen Selbstbehalt oder Bonusverlust des Mitarbeitenden aufkommen muss.
Fehlt eine Abmachung über die Beteiligung des Unternehmens an der beruflichen Nutzung eines Privatautos, muss der Arbeitgeber die gesamten Kosten eines Schadenfalls übernehmen. Nur bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit besteht eine eingeschränkte Schadenersatzpflicht.
Mit einer Dienstfahrtenkaskoversicherung kann sich der Arbeitgeber vor solchen Kosten schützen. Sie deckt den Kaskoschaden und übernimmt einen allfälligen Bonusverlust und den Selbstbehalt des Praxisangestellten bei seiner Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, wenn diese leistungspflichtig ist.

Als Selbständiger kann es sinnvoll sein, eine private Liegenschaft auch geschäftlich zu nutzen. Dabei ist es wichtig, privat und geschäftlich penibel zu trennen.
Für die Miete wird am einfachsten ein Wert angenommen, der für das gleiche Geschäft an einem anderen, vergleichbaren Ort bezahlt werden müsste. Dieser Betrag wird dann der eigenen Firma als Mietaufwand verrechnet. Die anderen Kosten wie Reinigung, Strom, Heizung usw. werden anteilsmässig auch dem eigenen Unternehmen belastet.
Der Betrag, der dem eigenen Unternehmen verrechnet wird, muss als Privateinkommen versteuert werden. Der Mietanteil der Firma hingegen kann vom deklarierten Eigenmietwert abgezogen werden.
Wichtig: Die private Liegenschaft darf höchstens zur Hälfte geschäftlich genutzt werden. Andernfalls wird sie von den Steuerbehörden als geschäftlich klassiert. Dies kann sich bei einem späteren Verkauf als ungünstig auswirken. Denn: Beim Verkauf einer Liegenschaft aus dem Privatvermögen wird nur die Grundstückgewinnsteuer erhoben. Beim gewinnbringenden Verkauf einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen wird sowohl die Grundstücksgewinnsteuer (oder Einkommens- bzw. Gewinnsteuer) UND die direkte Bundessteuer und AHV- Beiträge fällig.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Rechtsvorschlag bei einer Betreibung per E-Mail grundsätzlich formgültig ist. Der Betriebene muss aber nachweisen, dass der per Mail erhobene Rechtsvorschlag rechtzeitig beim Betreibungsamt eingegangen ist. Am besten verlangt der Absender vom Empfänger eine Empfangsbestätigung. Bleibt diese aus, kann der Absender immer noch schriftlich reagieren oder beim Amt nachfassen. (Quelle BGE 5A_514/2022 vom 28.3.2023)

Vom Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht verlangt werden, während den Ferien erreichbar zu sein oder Arbeit zu leisten. Weisungen der Arbeitgeberin, die auf ein solches Verhalten abzielen, widersprechen dem Erholungszweck der Ferien und sind nicht zulässig.
Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig Anrufe entgegennimmt, E-Mails beantwortet oder zusätzliche Arbeit leistet. Freiwilligkeit ist hierbei von zentraler Bedeutung.
Die Arbeitgeberin muss den Mitarbeitenden aufmerksam machen, dass sie nicht erwartet, dass während der Ferienzeit Arbeit verrichtet wird. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer in Kaderpositionen. Handelt es sich bei der Kontaktaufnahme um betriebliche Notfälle, ist dies zulässig.
Schlussendlich müssen sowohl Mitarbeitende als auch Arbeitgeber beachten, dass die Ferien dem Erholungszweck dienen. Wird der Erholungszweck durch unverhältnismässige Kontaktaufnahme verhindert, kann die dafür aufgewendete Zeit nicht als Ferienbezug angerechnet werden.

Nur der Wille des Erblassers ist massgebend dafür, ob ein neues Testament ein bestehendes Testament bloss ergänzt oder widerruft. Wer auf das frühere Testament pocht, trägt die Beweislast.
Ein Testament gilt nicht per se für die Ewigkeit, sondern ist jederzeit frei widerruflich oder änderbar. Ein Widerruf kann durch Errichtung eines neuen Testaments, durch Vernichtung oder durch eine spätere Verfügung erfolgen. Am besten nutzt ein Erblasser die Formulierung «Ich widerrufe hiermit alle bis heute von mir erlassenen Testamente.»
Neuere Testamente haben Vorrang gegenüber älteren.

Am 1.1.2024 wird das neue Gesetz zum Bezug von Freizügigkeitsguthaben (2. Säule) in Kraft treten. Für alle kurz vor der Pensionierung besteht jetzt Handlungsbedarf.
Bis anhin konnten Freizügigkeitsgelder bis zum Alter 70 ohne weitere Vorbehalte in der Vorsorge belassen werden. Bei Freizügigkeitsgeldern handelt es sich um Vorsorgegelder, die beispielsweise bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit oder einer frühzeitigen Erwerbsaufgabe auf einem Freizügigkeitskonto deponiert werden. Die Altersleistungen konnten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden. Meistens wurde die Auszahlung so lange aufgeschoben, damit die Auszahlung gestaffelt werden konnte und so weniger Vermögens- und Ertragssteuer anfiel.
Mit dem neuen Gesetz wird neu die Altersleistungen bei Erreichen des Referenzalters fällig. Nur bei erwerbstätigen Personen kann der Leistungsbezug bis höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters aufgeschoben werden. Die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person einen entsprechenden Nachweis erbringt, in Form eines Lohnausweises oder eines Arbeitsvertrags.
Sollte die Freizügigkeitsverordnung wie geplant ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahmen umgesetzt werden, wird die Altersleistung für Personen, die ihr ordentliches Rentenalter erreicht haben, sofort fällig. Sie kommt mit der entsprechenden Sonderbesteuerung auf Kapitalzahlungen zur Auszahlung. Diese privilegierte Besteuerung von Vorsorgekapitalien ist in vielen Kantonen sowie beim Bund stark progressiv. Werden im selben Kalenderjahr weitere Vorsorgegelder ausbezahlt, steigt die Steuerbelastung überproportional an, weil die einzelnen Auszahlungen je Kalenderjahr zusammengezählt werden. Zusätzlich werden Auszahlungen von Ehepartnern gemeinsam besteuert, was die Steuerbelastung erhöht.
Es lohnt sich somit, die künftigen Bezüge aus den Säulen 1 bis 3 frühzeitig in Angriff zu nehmen.

Wird eine Kündigung missbräuchlich ausgesprochen und erhält der Gekündigte eine Entschädigung ausbezahlt, ist diese Entschädigung steuerfrei.
Die Entschädigung hat den Charakter einer Genugtuungszahlung und zählt damit zu den steuerfreien Einkünften. (Quelle: BGE 2C_546/2021 vom 31.10.2022)

Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es missbräuchlich sei, einen Mitarbeitenden zu entlassen, nachdem das Unternehmen ihm zugesichert hatte, ihn nicht zu entlassen. Das Gericht entschied, dass unanständiges, unwürdiges Verhalten des Arbeitgebers nicht genüge, dass eine Kündigung missbräuchlich sei. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsordnung, unanständiges Verhalten zu sanktionieren. (Quelle: BGE 4A_157/2022 vom 5.8.2022)

Ein Aargauer mit einem Grundstück im Wallis sollte CHF 25 Mindeststeuern an die Gemeinde bezahlen, ein Einheimischer nur CHF 0.15. Dies liess der Mann nicht auf sich bewenden, ging durch alle Gerichtsinstanzen und erhielt schlussendlich vor Bundesgericht Recht.
Das Bundesgericht urteilte, dass das Vorgehen der Gemeinde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstösst.
Die Gemeinde und die kantonale Steuerrekurskommission begründeten die Unterscheidung mit dem Anliegen, dass Nichtansässige auch dann zu den Infrastrukturkosten beitragen sollten, wenn der Wert ihres Grundstücks gering sei. Die Einwohner würden bereits über die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Kopfsteuer dazu beitragen.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Wohnort des Eigentümers eines Grundstücks kein Kriterium für die Bemessung einer Steuer sei. (BGE 2C_340/2022 vom 20.3.2023)

Für die Bilanzierung von Finanzanlagen gibt es keine eigenen Fachempfehlungen, sondern verschiedene Vorschriften. Diese sagen folgendes aus:

- Die Haltedauer ist das Unterscheidungsmerkmal: Vermögenswerte, die nicht länger als ein Jahr gehalten werden, sind als Wertschriften im Umlaufvermögen zu bilanzieren. Alle anderen im Anlagevermögen.
- Ab 20% Beteiligung gelten Wertschriften als Beteiligung. Unter 20% werden sie den Wertschriften zugeordnet.
- Bei Wertschriften im Anlagevermögen kann zwischen einer Bewertung zu aktuellen Werten oder zu Anschaffungskosten abzüglich Wertkorrekturen gewählt werden.
- Werden Wertschriften im Umlaufvermögen aufgeführt, so sind sie zu den aktuellen Werten auszuweisen, d.h. zum Marktkurs am Bilanzstichtag.
- Liegen bei Wertschriften keine Marktkurse vor, muss die Bilanzierung eine mögliche Wertbeeinträchtigung beinhalten. Die Wertveränderung muss erfasst werden.

Seit dem 1.1.2023 besitzt der Verwaltungsrat durch das Kapitalband die Befugnis, das Gesellschaftskapital innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Belieben zu erhöhen oder zu senken.
Hierbei darf das eingetragene nominelle Aktienkapital höchstens um die Hälfte erhöht oder reduziert werden, wobei das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital (bei Aktiengesellschaften CHF 100‘000 und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung CHF 20‘000) nicht unterschritten werden darf.

Der Bundesrat lockert die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Betriebe. Mit dem neuen Artikel wird es Mitarbeitenden in Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglicht, in bestimmten Situattionen in einem verlängerten Zeitraum von 17 statt 14 Stunden zu arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt bzw. unterbrochen werden.
Andererseits erhalten Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung die Möglichkeit, Mitarbeitende, die eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialist tätig sind, nach einem bestimmten Jahresarbeitszeitmodell zu beschäftigen. Dies muss aber individuell mit jedem Mitarbeitenden vereinbart werden.
Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Bislang verweigerte das Bundesgericht den Abzug von Liegenschaftskosten bei Totalsanierungen und Umbauten, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkamen. Das Bundesgericht gibt diese Praxis mit einem Urteil zur Totalsanierung eines Bauernhauses aus dem Kanton Freiburg auf.
Neu dürfen sämtliche Kosten, die dazu dienen, einen früheren Zustand einer Liegenschaft wiederherzustellen, als Unterhaltskosten abgezogen werden.
Massgebend sei in allen Fällen eine objektiv-technische Betrachtungsweise und nicht eine wirtschaftliche Betrachtung. Darum haben die Steuerbehörden künftig auch bei grösseren, kostenintensiven Renovationen eine Aufteilung der Kosten anhand einer Einzelbetrachtung der baulichen Massnahmen vorzunehmen. Die Kosten aller Massnahmen, die der Werterhaltung dienen, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Es ist deshalb empfehlenswert, bei umfassenden Renovationen
- die Renovationsarbeiten detailliert mit Belegen und Fotos zu dokumentieren,
- die Arbeiten in werterhaltende und wertvermehrende Positionen aufzuteilen und zu belegen und
- den Steuerbehörden eine Aufstellung aller Kosten zu präsentieren.

(Quelle: BGE 9C_677/2021 vom 23.2.2023)

Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin darf kein Ferienlohn abgegolten werden, auch wenn der Mitarbeitende unregelmässig arbeitet.

Das Bundesgericht hat präzisiert, dass bei
- Vollzeitstelle
- gleicher Arbeitgeber
- variabler Charakter des Arbeitslohns
ein zwingendes Ferienabgeltungsverbot gilt.
Dem Arbeitnehmer solle so ermöglicht werden, sich zu erholen, ohne durch den Lohnausfall davon abgehalten zu werden. Darum ist der Ferienlohn dann auszubezahlen, wenn die Ferien effektiv bezogen würden. Mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme ist die Berechnung des Ferienlohns auch bei monatlichen Schwankungen des Lohns durchaus zumutbar. (Quelle: 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023)

Bei einer eheschutzrichterlichen Trennung werden das Vermögen und die Schulden des Ehepaars nicht aufgeteilt, dies kommt erst bei der Scheidung zum Zug. Auf Antrag können die Eheleute auf eine Gütertrennung wechseln.
Bei der Scheidung ist es wichtig zu beachten, dass die Vermögensaufteilung nur für das eheliche Vermögen gilt, das heisst, für alle Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden. Vermögenswerte, die vor der Ehe oder durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe erworben wurden, sind von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen und bleiben im Besitz des Eigentümers.

Die Konsignationslagerregelung der EU ist eine Bestimmung im EU-Zollrecht, die es Unternehmen ermöglicht, Waren in einem Konsignationslager in der EU zu lagern, ohne dass Zölle oder Steuern bezahlt werden müssen. Diese Regelung gilt für Waren, die von Unternehmen ausserhalb der EU importiert werden und die in der EU verkauft werden sollen. Wenn ein Schweizer Lieferant in der EU ein Konsignationslager betreibt und Waren von der Schweiz, also aus EU-Sicht aus einem Drittland, in das Konsignationslager verbringt, ist die Konsignationslagerregelung der EU nicht anwendbar. Je nach genauer Fallkonstellation bei der Einfuhr bleibt es in der Regel bei der Notwendigkeit einer umsatzsteuerlichen Registrierung.
Um von der Konsignationslagerregelung zu profitieren, müssen Unternehmen eine Erklärung abgeben, in der sie bestätigen, dass die Waren für den Verkauf in der EU bestimmt sind. Sie müssen auch sicherstellen, dass die Waren in einem Konsignationslager gelagert werden, das von der EU anerkannt ist und den geltenden Zollvorschriften entspricht.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Konsignationslagerregelung nur für Waren gilt, die für den Verkauf in der EU bestimmt sind. Waren, die für den Verkauf ausserhalb der EU bestimmt sind, unterliegen weiterhin den geltenden Zollvorschriften.

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